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   VG Augsburg, 08.02.2011 - Au 1 K 10.1443   

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https://dejure.org/2011,67650
VG Augsburg, 08.02.2011 - Au 1 K 10.1443 (https://dejure.org/2011,67650)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08.02.2011 - Au 1 K 10.1443 (https://dejure.org/2011,67650)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - Au 1 K 10.1443 (https://dejure.org/2011,67650)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen; Anwendbarkeit des Assoziationsratsbeschlusses; Genehmigung des Zuzugs zu einem türkischen Arbeitnehmer; Einreise der Eltern als Asylbewerber unschädlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Würzburg, 09.02.2012 - W 1 K 11.182

    Beihilfeanspruch; Acne conglobata; Verdacht auf adrenogenitales Syndrom;

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2011 - Au 1 K 10.1443
    Das Verfahren wurde insoweit abgetrennt und eingestellt (Au 1 K 11.182).

    Der Streitwert wird bis zur Abtrennung des Verfahrens Au 1 K 11.182 auf 10.000,-- EUR, danach auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2011 - Au 1 K 10.1443
    Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich (BVerwG vom 15.11.2007 BVerwGE 130, 20).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2011 - Au 1 K 10.1443
    Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bezweckt nach der Rechtsprechung des EuGH, die Familienzusammenführung zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedsstaates angehört, dadurch zu erleichtern, dass die Familienangehörigen, die zu dem Wanderarbeitnehmer ziehen durften, zunächst bei diesem leben dürfen und später zudem das Recht erhalten, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (EuGH vom 22.6.2000, Rs. C-65/98, "Eyüp", Slg. 2000, I-4747 RdNr. 26).
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